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Steuernews Herbst 2022
1. Teuerungs-Entlastungspakete I – III, Teuerungsprämie
Im Sommer und Herbst wurden insgesamt drei Teuerungs-Entlastungspakete beschlossen, die die steigenden Kosten aufgrund der derzeit hohen Inflation abfedern sollen. In der ersten Tranche wurden zahlreiche kurzfristige Maßnahmen beschlossen. Neben dem Klimabonus und dem Anti-Teuerungsbonus wurde für Dienstgeber die Möglichkeit geschaffen, eine steuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie auszubezahlen. Dies betrifft zusätzliche Lohn- und Gehaltszahlungen in den Jahren 2022 und 2023, die nicht auf Basis von Leistungsvereinbarungen gewährt werden. Bis zu einem Maximalbetrag von EUR 3.000/Jahr können so entweder eine Teuerungsprämie oder eine Mitarbeitergewinnbeteiligung abgabenfrei ausbezahlt werden. Wird eine Teuerungsprämie von über EUR 2.000,00 ausbezahlt ist für die übersteigenden EUR 1.000,00 eine arbeitsvertragliche Einzelvereinbarung notwendig (lohngestaltende Vorschrift nach § 68 (5) EStG.
Im zweiten Entlastungspaket wurde im September die automatische Anpassung der Einkommensteuertarife um zwei Drittel der Inflationsrate (Abschaffung der kalten Progression), die Erhöhung von Besteuerungsgrenzen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft sowie die Senkung des Dienstgeberbeitrags von 3,9% auf 3,7% beschlossen. Mit der Abschaffung der kalten Progression soll der schleichenden Steuererhöhung, insbesondere in Zeiten hoher Inflation, entgegengewirkt werden. Konkret werden die Grenzen wie folgt verändert:
2022 |
2023 |
||
Einkommensstufe |
Grenzsteuersatz |
Einkommensstufe |
Grenzsteuersatz |
0 – 11.000 |
0% |
0 – 11.693 |
0% |
11.000 – 18.000 |
20% |
11.693 – 19.134 |
20% |
18.000 – 31.000 |
30% |
19.134 – 32.075 |
30% |
31.000 – 60.000 |
42% |
32.075 – 62.080 |
42% |
60.000 – 90.000 |
48% |
62.080 – 93.120 |
48% |
90.000 - |
50% |
93.120 - |
50% |
Durch das dritte Teuerungs-Entlastungspaket werden schließlich Familienleistungen wie das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe sowie Studien- und Schülerbeilhilfen und verschiedene Versicherungsleistungen valorisiert. Die entsprechenden Verordnungen über die Höhe bleiben zum Teil noch bis November abzuwarten.
2. Investitionsfreibetrag neu ab 2023
Ab 1.1.2023 wird der Investitionsfreibetrag wieder eingeführt. Er beträgt 10% bzw. 15% (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird eine fiktive Betriebsausgabe angenommen, diese steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu.
Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:
- Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.
- Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.
Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere
- Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist; dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
- geringwertige Wirtschaftsgüter
- unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
Bei natürlichen Personen, die sowohl den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch den neuen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen könnten, muss geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen günstiger ist.
Lediglich im Falle eines Verlustes im entsprechenden Wirtschaftsjahr erübrigt sich die Überprüfung der Vorteilhaftigkeit, da in einer Verlustsituation ohnehin nur der Investitionsfreibetrag beansprucht werden kann.
3. Erhöhter Gewinnfreibetrag ab 2022
Nicht vergessen werden sollte zum Jahresende 2022 die Möglichkeit, einen Gewinnfreibetrag von bis zu 15% geltend zu machen, wenn 2022 ein positives Betriebsergebnis in einem Einzelunternehmen erwirtschaftet wurde. Der Grundfreibetrag für Gewinne bis EUR 30.000,00 wurde in 2022 von 3.900,00 auf 4.500,00 angehoben. Darüber hinaus kann noch ein weiterer Freibetrag in Abzug gebracht werden, wenn in abnutzbare, körperliche Anlagegüter investiert wird. Diese müssen eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben. Alternativ dazu kann die Anschaffung von begünstigten Wertpapieren, welche ebenfalls 4 Jahre lang gehalten werden müssen, den Freibetrag vermitteln.
4. Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen
Aufgrund der stark steigenden Energiepreise, welche durch den Krieg in der Ukraine ausgelöst wurden, hat sich die österreichische Bundesregierung dazu entschlossen, einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen zu gewähren. Die Fördermaßnahme wird ab Mitte November im AWS-Fördermanage beantragbar sein und soll die Energie-Mehrkosten zwischen 1.2. und 30.09.2022 abdecken. Die Entlastung richtet sich an gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3% des Produktionswertes (Umsatz) überschreiten. Ein weiteres Förderkriterium sind Energiesparmaßnahmen seitens des Förderungswerbers; zB im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich (Stichwort: „Heizschwammerl“). Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe wie Benzin oder Diesel. Der Zuschuss wird in 4 Berechnungsstufen gewährt:
Berechnungsstufe 1 |
Pro Unternehmen max. EUR 400.000; es wird die Preisdifferenz zwischen 2022 und 2021 mit 30% gefördert; Mindestförderhöhe: EUR 2.000,00 |
Berechnungsstufe 2 |
Pro Unternehmen max. EUR 2 Mio., Voraussetzung ist die Verdoppelung der Preise bei Strom und Erdgas. Keine Förderung für Treibstoffe. 70% des Vorjahresverbrauches werden mit 30% gefördert. |
Berechnungsstufe 3 |
Pro Unternehmen max. EUR 25 Mio., Nachweis eines Betriebsverlustes aufgrund der hohen Energiekosten |
Berechnungsstufe 4 |
Pro Unternehmen max. EUR 50 Mio., nur ausgewählte Branchen |
Auch für Klein- und Kleinstunternehmen wird an einem Pauschalfördermodell gearbeitet. Bei der Berechnung ist vorgesehen, dass die Energiekosten des Jahres 2022 halbiert und davon pauschal 30% gefördert werden.
5. Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2023
Ab 1.1.2023 wird der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 24% gesenkt; ab 1.1.2024 erfolgt eine weitere Reduktion auf 23%. Die durchgerechnete Steuerbelastung bei thesaurierenden GmbHs reduziert sich dadurch von 45,624% auf 44,175% in 2024; gerade für Unternehmen, die höhere Investitionen und wenig Ausschüttungen planen, rentiert sich die Überlegung eine GmbH zu gründen bzw. in eine solche umzugründen. Zu beachten ist jedoch immer die individuelle Steuerplanung. Wir beraten Sie dazu gerne.
6. Änderung der Forschungsprämie mit dem AbgÄG 2022
Mit dem Abgabenänderungsgesetzt wurde die Forschungsprämie, welche nach § 108c für eigenbetriebliche und/oder Auftragsforschung beantragt werden kann, abgeändert. Um junge Start-up Unternehmen zu unterstützen, kann nun auch ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Dieser beträgt EUR 45,00 pro nachgewiesener Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung; pro Wirtschaftsjahr ist hier der Ansatz von EUR 77.400,00 maximal möglich. Voraussetzung für die Prämie ist ein positives Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft); beantragbar ist dieses über Finanzonline. Sie beträgt 14% der Bemessungsgrundlage und kann bis zu drei Jahre nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres beantragt werden.
7. Ausstellung von Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen zur Weihnachtszeit
In den laufenden betrieblichen Aufzeichnungen ist zwischen Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen zu unterscheiden: Wertgutscheine werden vom Kunden bezahlt, haben kein Ablaufdatum und werden später gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst. Wertgutscheine unterscheiden sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht in Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine. Einzweckgutscheine können nur für bestimmte, im Vorhinein definierte Produkte eingelöst werden; der zugrundliegende Umsatzsteuersatz ist bereits bei Verkauf des Gutscheines bekannt. Dann ist bereits bei Verkauf des Gutscheines die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Anders ist dies bei Mehrzweckgutscheinen (bspw. Lebensmittelhandel, Gastronomie, Buchhandel etc.) – hier ist bei Verkauf des Gutscheines noch nicht bekannt, für welches Produkt dieser eingelöst wird. Damit ist auch der Umsatzsteuersatz noch unbekannt – der Verkauf des Gutscheines erfolgt daher ohne Umsatzsteuer. Diese wird erst bei Einlösung fällig.
Zurück zum Gratis- oder Geschenkgutschein: Diesen schenkt der Händler/Dienstleister seinem Kunden für die Treue oder zu Werbezwecken. Es handelt sich somit um eine Form des Kundengeschenkes. Diese Gutscheine lösen solange keine Umsatzsteuerpflicht aus als es sich um Geschenk von geringem Wert handelt (bis zu EUR 50,00/Kunde und Jahr). Danach kann die Eigenverbrauchsbesteuerung greifen. Möglich sind auch Gutscheine mit Rabattversprechen. Diese Form des Gratisgutscheines mindert die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für den nachfolgenden Umsatz.
8. Mitarbeitergeschenke und Betriebsveranstaltungen
Jährlich können einem Mitarbeiter Geschenke bis zu einem Wert von EUR 186,00 lohnsteuerfrei zugewendet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt. Dazu zählen auch Einkaufsgutscheine oder Goldmünzen. Geldzuwendungen vermitteln diese Steuerfreiheit jedoch nicht.
Unabhängig davon kann dem Mitarbeiter die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in der Höhe von bis zu EUR 365,00 pro Jahr steuerfrei gewährt werden. Davon umfasst sind vor allem Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und ähnliche Veranstaltungen.