Zielgenaue Steueroptimierung und Rundum-Unternehmensfit mit Seewald TAX Solutions.

Steuernews Sommer 2020

1. Degressive Abschreibung bis zu 30% bei Anschaffung

Für nach dem 30.06.2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann bereits für 2020 eine erhöhte Abschreibung von bis zu 30% abgesetzt werden. Begünstigt sind Investitionen in körperliche Wirtschaftsgüter und unkörperliche Wirtschaftsgüter, wenn diese den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind. Weiters kann die degressive Abschreibung auf Elektrofahrzeuge angewendet werden. Nicht begünstigt sind gebrauchte Wirtschaftsgüter, PKWs und Anlagen die der Förderung, Transport oder Speicherung fossiler Energieträger dienen.

2. Verlustrücktrag für Verluste aus 2020

Betriebliche Verluste, die in 2020 entstanden sind, können auf das Jahr 2019 und unter bestimmten Umständen auch auf das Jahr 2018 rückgetragen werden. Der Verlustrücktrag gilt als rückwirkendes Ereignis nach § 295a BAO wodurch der jeweilige bereits veranlagte Bescheid neu festgesetzt wird. Mit dieser Maßnahme können im Corona-Jahr 2020 entstandene Verluste zeitnah verwertet werden. Die Liquidität Ihres Unternehmens wird damit erhöht.

3. COVID-19-Investitionsprämie

Ab 1.9.2020 kann für aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (ab EUR 800,00) in das abnutzbare Anlagevermögen eine Investitionsprämie in Form eines Zuschusses beantragt werden. Die Investitionen müssen zwischen 1.8.2020 und 28.02.2021 getätigt werden. Die Investitionsprämie beträgt 7% der Neuinvestitionen. Bei Investitionen in den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science beträgt die Prämie 14%. Nicht förderbar sind klimaschädliche Investitionen, die Anschaffung von unbebauten Grundstücken, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen und aktivierte Eigenleistungen. Details dazu folgen mit der noch in Ausarbeitung befindlichen Förderrichtlinie

4. ÖGK-Stundungen – Vorsicht Kurzarbeit!

  1. Beitragszeiträume Februar bis April 2020 Diese Beiträge wurden bisher bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten verzugszinsenfrei bis 31.5.2020 gestundet. Sie sind bis spätestens 15.1.2021 zu überweisen. Dabei fallen weiter keine Verzugszinsen an. Sollten die Liquiditätsprobleme am 15.1.2021 weiterhin bestehen, so besteht die Möglichkeit, die offenen Beiträge über Antrag auf 11 Raten beginnend mit Februar aufzuteilen. Diesbezügliche Anträge können erst ab Jänner 2021 gestellt werden. Die Regelung hilft Betrieben bei coronabedingten Schwierigkeiten. Natürlich können die offenen Beiträge auch schon im Laufe des Jahres 2020 bezahlt werden.

  2. Beitragszeiträume ab Mai 2020 Für Beitragszeiträume Mai bis Dezember 2020 sieht das Gesetz bei coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten die Möglichkeit von Stundungen für maximal 3 Monate und Ratenzahlungen bis längstens Dezember 2021 vor. Dabei fallen Verzugszinsen an. Die Beiträge sind bei Selbstabrechnerbetrieben mit Ende des Kalendermonats fällig und bis zum 15. des Folgemonats inkl. Respiro "Dieses Foto" von Unbekannter Autor ist lizenziert einzuzahlen. Anträge für die Monate Mai/Juni/Juli können frühestens ab der Veröffentlichung des Gesetzes (voraussichtlich Ende Juli) gestellt werden. Die coronabedingten Zahlungsschwierigkeiten sind glaubhaft zu machen. Dazu wird die ÖGK ein entsprechendes Formular auf ihrer Website bzw. in WEBEKU zur Verfügung stellen. Vorher eingebrachte Anträge können nicht bearbeitet werden. Wir ersuchen Sie, derzeit keine Anträge zu stellen.

Achtung bei Kurzarbeit! Nach dem derzeitigen Informationsstand der ÖGK sind Beiträge für Mitarbeiter in Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung von den Stundungen bzw. Ratenvereinbarungen ausgenommen. Diese sind nach der gesetzlichen Regelung bis zum 15. des auf die Beihilfenauszahlung zweitfolgenden Kalendermonats an die ÖGK zu entrichten. Das gilt sowohl für Beitragszeiträume Februar bis April als auch Mai bis Dezember 2020.

5. Senkung des Einangsteuersatzes auf 20%

Mit 1.7.2020 wurde der Eingangsteuersatz, welcher für Einkommen ab EUR 11.000 – EUR 18.000 anwendbar ist, rückwirkend ab 1.1.2020 von 25% auf 20% gesenkt. Die Aufrollungen der Lohnverrechnungen sollen bis zum 30. September durchgeführt werden.

6. Senkung des Mehrwertsteuersatzes

Die Mehrwertsteuer wurde in folgenden Bereichen befristet von 1.7. – 31.12.2020 auf 5% reduziert:

  • Beherbergung (Hotels, Gaststätten, Privatzimmervermietung, Ferienwohnungen, nicht jedoch die bloße Nutzungsüberlassung ohne weitere Services) und Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken (Campingplätze)

  • Gastronomie: Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken (alkoholisch und nicht-alkoholisch); die Regelung gilt auch für Catering, Würstelstände, Zustellung von Speisen und Betriebskantinen

  • Kulturbranche: Hier ist die Einfuhr von Kunstgegenständen, die Tätigkeit als Künstler, Filmvorführungen, Theateraufführungen, Musik- und Gesangsaufführungen, der Betrieb eines Museums, Zirkusvorführungen und die Leistungen als Schausteller begünstigt.

  • Publikationsbereich: Bücher, Zeitschriften, Hörbücher, E-Books, Zeichen- und Malbücher, Noten, kartographische Erzeugnisse.

7. Bewirtung von Geschäftsfreunden und Essensmarken

Bei Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung können Bewirtungen von Geschäftsfreunden zwischen 1.7. und 31.12.2020 zu 75% (anstatt wie bisher zu 50%) abgesetzt werden. Die steuerfreien Essensmarken werden in der Zeit zwischen 1.7. und 31.12.2020 von EUR 4,40 auf EUR 8,00 angehoben; die Bons zur Bezahlung von Lebensmitteln von EUR 1,1 auf EUR 2,00

8. Härtefallfonds und Fixkostenzuschuss – nutzen Sie die Unterstützungen noch dieses Jahr!

Voraussetzungen Härtefallfonds:

  • Umsatzeinbruch über 50% im Vergleich zum Vorjahr ODER
  • Laufende Kosten können nicht mehr gedeckt werden ODER
  • Von behördlichem Betretungsverbot betroffen

Der Fixkostenzuschuss kann gestaffelt nach Umsatzausfall beantragt werden:

  • 40 – 60% Umsatzausfall: 25% Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
  • 60 – 80% Umsatzausfall: 50% Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
  • 80 – 100% Umsatzausfall: 75% Ersatzleistung für entstandene Fixkosten
  • Für 3 zusammenhängende Monate zwischen 16.03. und 15.09.2020

 

Wir berechnen gerne Ihren individuellen Anspruch – kontaktieren Sie uns dazu und fragen Sie Ihre Beraterin bei Seewald TAX Solutions!