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Steuernews Sommer 2022

1. Steuersatzänderungen in der Einkommensteuer und in der Körperschaftsteuer - Rechtsformüberlegungen

Ab 1.7.2022 wird der Einkommensteuertarif in der zweiten Stufe gesenkt. Dadurch werden Einkommensteile zwischen 18.000 und 31.000 nur mehr mit 30% (statt bisher mit 35%) besteuert. In Summe ergibt dies eine Steuerersparnis für diese Einkommensstufe um EUR 650,00. In der Lohnverrechnung haben wir dies für Ihre DienstnehmerInnen durch eine Aufrollung der Lohnsteuer im Abrechnungsmonat März umgesetzt. Der Einkommensteuersatz in der dritten Stufe (Einkommen zwischen 31.000 und 60.000) wird ab 1.7.2023 von 42% auf 40% gesenkt.
Ebenfalls ab 1.7.2022 wird der Familienbonus von EUR 125,00/Kind und Monat auf EUR 166,68/Kind erhöht. Dieser Betrag kann zwischen den Partner halbiert werden und reduziert bei Meldung an den Dienstgeber die laufende Lohnsteuer. Für selbständig tätige Personen kann der Familienbonus in der Jahreserklärung beantragt werden.
Kapitalgesellschaften können sich auf eine Reduktion des Körperschaftsteuersatzes in zwei Schritten freuen.

Ab 1.1.2023 24% KöSt
Ab 1.1.2023 23% KöSt

durchgerechnete Steuerbelastung bei thesaurierenden GmbHs reduziert sich dadurch von 45,624% auf 44,175% in 2024; gerade für Unternehmen, die höhere Investitionen und wenig Ausschüttungen planen, rentiert sich die Überlegung eine GmbH zu gründen bzw. in eine solche umzugründen. Zu beachten ist jedoch immer die individuelle Steuerplanung. Wir beraten Sie dazu gerne.

2. Gewinnfreibetrag ab 2022 und neuer Investitionsfreibetrag ab 2023

Ab der Veranlagung 2022 wurde der Grundfreibetrag von 13% auf 15% angehoben. Für die ersten EUR 30.000,00 der positiven Einkünfte kann daher statt bisher EUR 3.900,00 ein Grundfreibetrag von EUR 4.500,00 zum Abzug gebracht werden. Für höhere Gewinne empfiehlt es sich, in begünstigte Wirtschaftsgüter zu investieren. Dazu zählen neben abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Behaltedauer mindestens 4 Jahre), bestimmte Wertpapiere.
Ab der Veranlagung 2023 wird es auch wieder die Möglichkeit der Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages geben. Dadurch können zusätzlich zur gewöhnlichen Abschreibung 10% der Anschaffungskosten steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Investitionen im Bereich Ökologisierung beträgt diese zusätzliche Abschreibmöglichkeit 15%.

3. Geringwertige Wirtschaftsgüter

2022 Anschaffungen bis EUR 800,00 sofort absetzbar
2023 Anschaffungen bis EUR 1.000,00 sofort absetzbar

4. Die Besteuerung von Kryptowährungen

Seit 1.3.2022 werden laufende Einkünfte und realisierte Wertsteigerungen aus Kryptowährungen mit dem besonderen Steuersatz von 27,5% besteuert. Achtung! Vor dem 1.3.2021 angeschaffte Kryptowährungen (sog. „Altvermögen“) können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden. Als „Neuvermögen“ gilt jeder entgeltliche Erwerb ab dem 1.3.2021 und daraus erzielte laufende Einkünfte aus Kryptowährungen. Folgende Transaktionen fallen somit unter die Besteuerung:
• Laufende Einkünfte aus Kryptowährungen (Überlassung und Mining)
• Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen (Veräußerung und Tausch gegen andere Wirtschaftsgüter oder gesetzliche anerkannte Zahlungsmittel)
Die Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen dabei dem besonderen Steuersatz von 27,5%; ab dem 1.1.2024 wird die Besteuerung über den Abzug von Kapitalertragsteuer durch Krypto-Dienstleister abgewickelt.

6. Mitarbeitergewinnbeteiligungen

Für aktive Arbeitnehmer kann ab 2022 eine lohnsteuerfreie Gewinnbeteiligung von bis zu EUR 3.000,00/Kalenderjahr ausbezahlt werden. Voraussetzungen dafür ist, dass es sich bei der Zahlung nicht um eine lohngestaltende Vorschrift (lt. KV) handelt und dass die Zahlung nicht anstelle eines bisher bezahlten Arbeitslohnes oder einer üblichen Lohnerhöhung erfolgt. Die Beteiligung muss dabei allen Arbeitnehmern oder einer Gruppe von Arbeitnehmern gewährt werden. Die Summe der ausbezahlten Beträge darf den steuerlichen Vorjahresgewinn (unternehmensrechtliches Ergebnis vor Zinsen und Steuern) nicht übersteigen.

5. Förderungen für den Umbau von Heizungen, neue Sonderausgaben ab 2022

Ab dem Veranlagungsjahr 2022 besteht die Möglichkeit, die Ausgaben für thermisch-energetische Sanierungen und den Austausch eines fossilen Heizungssystems in ein klimafreundliches über 5 Jahre in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend zu machen (jeweils EUR 400,00 bzw. EUR 800,00).

7. Home-office und mobile, internationale Tätigkeiten

Durch die COVID-19 Pandemie hat sich das Arbeiten verstärkt in das Home-office verlagert. Internationale Konzerne mussten Ihre Dienstnehmer aufgrund von Vorschriften der jeweiligen Regierungen von zuhause ihre Tätigkeit verrichten lassen. Dieses Modell scheint gekommen zu sein um zu bleiben, da auch niemand konkret vorhersagen kann, wie die nächsten Monate pandemiebedingt aussehen werden. Grundsätzlich stellt sich abgabenrechtlich die Frage, ob ein Homeoffice eine steuerliche Betriebsstätte darstellen kann. Die OECD führt in ihrem Musterabkommen unterschiedliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen Betriebsstätte an. Beispielhaft sei hier erwähnt, dass es sich dabei um eine Geschäftseinrichtung handeln muss, welche "fest" und „auf Dauer“ angelegt ist. Der Arbeitgeber benötigt eine Verfügungsmacht über diese Einrichtung und entfaltet über diese eine unternehmerische Tätigkeit. Die Privatwohnung stellt dabei grundsätzlich keine Einrichtung des Arbeitgebers dar und er hat darüber auch keine Verfügungsmacht/Schlüsselgewalt. In Bezug zu Deutschland gibt es eine Konsultationsvereinbarung, welche klarstellt, dass COVID-19 bedingte Homeoffice-Tätigkeiten regelmäßig keine Betriebsstätte begründen. Die Vereinbarung läuft jedoch am 30.06.2022 aus. Daher sind bei internationalen Homeoffices folgende Elemente zu beachten:
• Ausschluss eines Betretungsrechtes der Privatwohnung für andere Mitarbeiter
• Freiwilligkeit der Tätigkeit im Homeoffice; ein Arbeitsplatz am Standort des Unternehmens bleibt verfügbar und jederzeit einsatzbereit
• Verrichtung von untergeordneten Verwaltungstätigkeiten im Homeoffice, kein Kundenverkehr
Im Allgemeinen muss jeder Fall einzeln beurteilt und im Rahmen des jeweils geltenden Doppelbesteuerungsabkommens oder anderer bilateraler Abkommen geklärt werden.

8. Umsatzsteuer – Leistungsort bei Webinaren

Seit 1.1.2022 sind Online-Seminare an Nichtunternehmer am Ort, an dem der Dienstleistungsempfänger (also der Seminarteilnehmer) ansässig ist, steuerbar. Werden also Webinare an Private in der EU erbracht, müssen diese Leistungen mit dem Steuersatz des jeweiligen Empfängerlandes verrechnet werden und in die OSS-Erklärung aufgenommen werden (bis 31.12.21 war der Ort der Leistungserbringung maßgeblich).
Für Webinare, die an Unternehmer erbracht werden, bleibt es bei der Versteuerung am Empfängerort (Umsatz wird in der ZM ausgewiesen).