Registrierkassenpflicht und Kalte-Hände-Regelung
Mit 1.1.2026 traten mehrere Erleichterungen bei der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht in Kraft. Ziel ist die Entlastung von kleinen Betrieben.
Betriebe müssen bei Barzahlungen einen Beleg erstellen und dem Käufer aushändigen. Bei einem Jahresumsatz von mehr als € 15.000 netto und Barumsätzen von mehr als € 7.500 netto pro Jahr sind sie verpflichtet, sämtliche Bareinnahmen und Barausgaben einzeln mittels eines elektronischen Aufzeichnungssystems (Registrierkasse) zu erfassen.Von diesen Pflichten gibt es Ausnahmen, wie insbesondere die sogenannte „Kalte-Hände-Regelung“: Diese gilt nur für Umsätze bis zu einer bestimmten Umsatzgrenze, die von Haus zu Haus, auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten, ausgeführt werden. Ebenso sind Umsätze in Hütten, insbesondere Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten von der Erleichterung umfasst. Buschenschanken sind ebenfalls von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit, wenn der Betrieb maximal 14 Tage im Jahr geöffnet hat.
Mit 1.1.2026 wurde die für die „Kalte-Hände-Regelung“ maßgebliche Umsatzgrenze von € 30.000 auf € 45.000 (netto) pro Jahr und Abgabepflichtigen angehoben.
Unbefristete Verlängerung der „15-Warengruppen-Regelung“
Darüber hinaus wurde die bis Ende 2025 befristete “15-Warengruppe-Regelung“ durch einen Wartungserlass des Finanzministeriums unbefristet verlängert und damit in Dauerrecht überführt. Diese Regelung betrifft insbesondere Einzelunternehmer wie Markt-, Straßen- und Wanderhändler, die Waren einkaufen, zu einem Sortiment zusammenfassen und an Endverbraucher verkaufen. Die Verpflichtungen zur Einzelaufzeichnung, zur Verwendung einer Registrierkasse sowie zur Belegerteilung gelten bei diesen Unternehmen auch dann als erfüllt, wenn die Warenbezeichnung in der verwendeten Registrierkasse auf maximal 15 Warenbezeichnungen beschränkt ist und diese vereinfachte Erfassung auch auf den ausgestellten Belegen ausgewiesen wird. Ohne diese Verlängerung wären auf Kassenbelegen Sammelbegriffe wie etwa „Getränke“ oder „Obst“ nicht mehr zulässig gewesen, wodurch für viele Betriebe die zwingende Einführung von Scannerkassen oder elektronischen Warenwirtschaftssystem erforderlich gewesen wäre.
Die Übergangsregelung kommt allerdings nur insoweit zur Anwendung, als der Unternehmer am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügt hat, das das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.
Elektronische Belege ab 1.1.2026
Zudem wird aufgrund der technischen Weiterentwicklung der Registrierkassensysteme ab 1.10.2026 die digitale Belegerteilung ermöglicht. Kunden können künftig digitale Belege direkt am Bildschirm (z.B. via QR-Code) auslesen und herunterladen oder etwa per E-Mail erhalten. Unternehmer behalten ihre Wahlfreiheit zwischen Papier- und Digitalbelegen, wobei Kunden weiterhin einen Papierbeleg verlangen können. Durch die Maßnahme soll der Zetteldruck und der Papierverbrauch vermindert werden.
