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Steuernews Frühjahr 2023

1. Das Aufladen von E-Autos

Seit 1.1.2023 ist die neue SBW-Verordnung (Sachbezugswerte-Verordnung) in Kraft und regelt den bei Dienstnehmern anzusetzenden Sachbezug für von Dienstgebern installierte Wallboxes und das Aufladen von E-KFZ (CO²-Wert 0 Gramm, keine Hybrid-KFZ). Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Kosten für ein arbeitnehmereignes E-KFZ oder für ein arbeitgebereigenes KFZ übernommen wurden. Wird vom Dienstgeber eine Ladestation beim Arbeitnehmer für das Dienstgeber-KFZ errichtet, so sind die Installationskosten bis zu EUR 2.000,00 für den Dienstnehmer sozialversicherungs- und lohnsteuerfrei. Die gleiche Ladestation ist hingegen nicht von SV und Lohnsteuer befreit, wenn sich um ein arbeitnehmereigenes KFZ handelt.

Werden E-KFZ beim Arbeitgeber aufgeladen, so wird dafür (auch bei Privatnutzung des E-KFZ) kein Sachbezug angesetzt. Wird jedoch bei öffentlichen Ladestationen Strom getankt, so kommt es nur dann zum Sachbezug, wenn es sich um ein E-KFZ des Dienstnehmers handelt. Erfolgt die Stromladung jedoch beim Arbeitnehmer, so entsteht beim Dienstnehmer-KFZ immer ein steuerpflichtiger Sachbezug; beim Dienstgeber-KFZ gibt es eine Limitierung des Strompreises auf 22,447 Cent/kWh. Diese ist allerdings nur anwendbar, wenn die Lademenge einem bestimmten KFZ zugeordnet werden kann. Insoweit dieser Wert überschritten wird, kommt es zum Sachbezug beim Dienstnehmer. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Pauschalbetrag von EUR 30,00/Monat steuerfrei zu behandeln, wenn eine Zuordnung des KFZ zur verbrauchten Strommenge nicht möglich ist.

Beschreibung Arbeitnehmer-KFZ Arbeitgeber-KFZ (Dienstauto)
Laden beim Arbeitgeber Kein Sachbezug Kein Sachbezug
Öffentliche Ladestation auf Kosten des Arbeitgebers Steuerpflichtig und SV-pflichtig Kein Sachbezug
Ersatz der Ladekosten beim Arbeitnehmer Steuerpflichtig und SV-pflichtig Bei Protokollierung (=Zuordnung zum KFZ): max. 22,447 Cent/kWh, darüber steuerpflichtig
Pauschalbetrag: EUR 30,00/Monat
Errichtung Wallbox durch Arbeitgeber beim Arbeitnehmer Steuerpflichtig und SV-pflichtig Bis EUR 2.000,00 inkl. Installation kein Sachbezug. Darüber steuerpflichtiger Sachbezug

2. Die gesunde steuerliche Alternative: Elektro-Fahrräder

Eine (noch gesündere und nachhaltigere) Alternative zu E-KFZ stellen Elektro-Fahrräder dar. Wird vom Dienstgeber ein E-Bike dem Dienstnehmer (auch für private Fahrten) zur Verfügung gestellt, kommt es zu einem Sachbezugswert von Null. Dabei ist die Vereinbarung des Sachbezuges durch eine Gehaltsumwandlung (reduzierter Bruttobezug für die Nutzung eines E-Bikes für private Zwecke) zulässig. Der Dienstgeber hat die Möglichkeit des Vorsteuer-Abzuges für Elektro-Fahrräder. Das amtliche Kilometergeld für Fahrräder beträgt übrigens EUR 0,38/km; jenes für PKW weiterhin EUR 0,42/km. Also rauf auf den Drahtesel!

3. Selbständig zuhause: Das Arbeitsplatzpauschale

Für selbständig tätige Personen könnte das Arbeitsplatzpauschale sinnvoll sein – es bietet sich an, wenn die anderen aktiven Einkünfte unter EUR 11.000,00/Jahr sind und ein Raum der Wohnung für betriebliche Zwecke verwendet wird. Pro Jahr können EUR 1.200,00 pauschal abgesetzt werden. Diese deckt laufende Betriebskosten ab. Zusätzlich kann zB ergonomisch geeignetes Mobilar in Abzug gebracht werden.


Liegen die anderen aktiven Einkünfte über EUR 11.000,00/Jahr kann ein Pauschalbetrag von EUR 300,000 angesetzt werden.

4. Investitionsfreibetrag neu ab 2023

Seit 1.1.2023 gibt es wieder den Investitionsfreibetrag. Er beträgt 10% bzw. 15% (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Im jeweiligen Jahr der Anschaffung oder Herstellung wird eine fiktive Betriebsausgabe angenommen, diese steht zusätzlich zur laufenden Absetzung für Abnutzung der Investitionen zu.

Der Investitionsfreibetrag kann nur für Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben, und folgt folgenden Grundsätzen:

  • Der Investitionsfreibetrag kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung geltend gemacht werden. Erstreckt sich die Anschaffung oder Herstellung von Anlagegütern über mehr als ein Wirtschaftsjahr, kann der Investitionsfreibetrag bereits von aktivierten Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfallen, geltend gemacht werden.
  • Der Investitionsfreibetrag kann insgesamt (betriebsbezogen) höchstens von Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Höhe von € 1 Mio. pro Wirtschaftsjahr geltend gemacht werden.
  • Die Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages setzt betriebliche Einkunftsarten sowie die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich oder vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung voraus. Eine Gewinn-Pauschalierung schließt den Investitionsfreibetrag aus.

Von der Inanspruchnahme des Investitionsfreibetrages ausgenommen sind insbesondere

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Sonderform der Abschreibung vorgesehen ist; dies gilt insbesondere für Gebäude sowie PKW und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Kfz mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km
  • geringwertige Wirtschaftsgüter
  • unkörperliche Wirtschaftsgüter, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung und Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter

Bei natürlichen Personen, die sowohl den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag als auch den neuen Investitionsfreibetrag in Anspruch nehmen könnten, muss geprüft werden, welche der beiden Fördermaßnahmen günstiger ist. Lediglich im Falle eines Verlustes im entsprechenden Wirtschaftsjahr erübrigt sich die Überprüfung der Vorteilhaftigkeit, da in einer Verlustsituation ohnehin nur der Investitionsfreibetrag beansprucht werden kann.

5. Energiekostenzuschuss – Q4/2022 – bis 14.04.23 voranmelden

Aktuell läuft der Voranmeldezeitraum für den Energiekostenzuschuss Q4/2022 (1.10.-31.12.2022). Bis zum 14.04.2023 ist über das aws-Portal (https://foerdermanager.aws.at) eine Voranmeldung zur Antragstellung möglich. Ab 17.04.2023 – 16.06.2023 ist dann der Antrag zu stellen.


Die Entlastung richtet sich an gewerbliche und gemeinnützige Unternehmen, deren Energie- und Strombeschaffungskosten mindestens 3% des Produktionswertes (Umsatz) überschreiten. Ein weiteres Förderkriterium sind Energiesparmaßnahmen seitens des Förderungswerbers; zB im Bereich der Beleuchtung und Heizung im Außenbereich (Stichwort: „Heizschwammerl“). Förderbare Energieträger sind Strom, Erdgas und Treibstoffe wie Benzin oder Diesel. Der Zuschuss wird in 4 Berechnungsstufen gewährt:

Berechnungsstufe 1 Pro Unternehmen max. EUR 400.000; es wird die Preisdifferenz zwischen 2022 und 2021 mit 30% gefördert; Mindestförderhöhe: EUR 2.000,00
Berechnungsstufe 2 Pro Unternehmen max. EUR 2 Mio., Voraussetzung ist die Verdoppelung der Preise bei Strom und Erdgas. Keine Förderung für Treibstoffe. 70% des Vorjahresverbrauches werden mit 30% gefördert.
Berechnungsstufe 3 Pro Unternehmen max. EUR 25 Mio., Nachweis eines Betriebsverlustes aufgrund der hohen Energiekosten
Berechnungsstufe 4 Pro Unternehmen max. EUR

Auch für Klein- und Kleinstunternehmen wird an einem Pauschalfördermodell gearbeitet. Bei der Berechnung ist vorgesehen, dass die Energiekosten des Jahres 2022 halbiert und davon pauschal 30% gefördert werden.

6. Rechtsformüberlegungen: Körperschaftsteuer 24%

Seit 1.1.2023 wurde der Körperschaftsteuersatz von 25% auf 24% gesenkt; ab 1.1.2024 erfolgt eine weitere Reduktion auf 23%. Die durchgerechnete Steuerbelastung bei thesaurierenden GmbHs reduziert sich dadurch von 45,624% auf 44,175% in 2024; gerade für Unternehmen, die höhere Investitionen und wenig Ausschüttungen planen, rentiert sich die Überlegung eine GmbH zu gründen bzw. in eine solche umzugründen. Zu beachten ist jedoch immer die individuelle Steuerplanung. Wir beraten Sie dazu gerne.

7. Forschungsprämie – 14%

Mit dem Abgabenänderungsgesetzt wurde die Forschungsprämie, welche nach § 108c für eigenbetriebliche und/oder Auftragsforschung beantragt werden kann, abgeändert. Um junge Start-up Unternehmen zu unterstützen, kann nun auch ein fiktiver Unternehmerlohn in der Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden. Dieser beträgt EUR 45,00 pro nachgewiesener Tätigkeitsstunde in begünstigter Forschung und experimenteller Entwicklung; pro Wirtschaftsjahr ist hier der Ansatz von EUR 77.400,00 maximal möglich. Voraussetzung für die Prämie ist ein positives Gutachten der FFG (Forschungsförderungsgesellschaft); beantragbar ist dieses über Finanzonline. Sie beträgt 14% der Bemessungsgrundlage und kann bis zu drei Jahre nach Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres beantragt werden.

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