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Steuernews Herbst 2023

1. Investitionsfreibetrag 10% und ÖKO-IFB 15% ab 2023

Eine gute Möglichkeit, Investitionen noch in 2023 durchzuführen und damit gleichzeitig Steuern zu sparen, bietet der neue Investitionsfreibetrag. Mit diesem können neben der normalen, planmäßigen Abschreibung für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungswerten von über EUR 1.000,00 zusätzlich 10% aufwandswirksam geltend gemacht und somit die Steuerbemessungsgrundlage reduziert werden. Voraussetzung für die Geltendmachung sind betriebliche Einkünfte. Die angeschafften (abnutzbaren, ungebrauchten) Wirtschaftsgüter müssen dabei eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren aufweisen.

Ein weiteres steuerliches Zuckerl sind Investitionen in nach der ÖKO-IFB-Verordnung besonders begünstigte Wirtschaftsgüter: Diese vermitteln einen zusätzlichen betrieblichen Aufwand von 15% der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Dazu zählen unter anderem neben Elektro-KFZ (CO²-Ausstoß von 0, kein Hybrid-KFZ) auch E-Fahrräder, E-Tankstellen und Wasserstofftankstellen sowie Stromerzeugungsanlagen und Stromspeicher (jeweils aus erneuerbaren Quellen).

2. Die neue FlexKap (flexible Kapitalgesellschaft)

Für Gründer gibt es seit einigen Wochen eine neue Gesellschaftsform: Die flexible Kapitalgesellschaft (FlexKap). Diese funktioniert im Wesentlichen wie eine GmbH, bietet aber einige Vorteile. Neben der Gründung mit einem verringerten Stammkapital von EUR 10.000,00 (Hälfteeinzahlung von EUR 5.000,00 ist ausreichend) bietet die FlexKap die Möglichkeit, nicht nur Geschäftsanteile an der Gesellschaft zu erwerben sondern auch sogenannte Unternehmenswertanteile.

Diese können im geringsten Nennbetrag zu 1 Cent/Stück ausgegeben werden; die Stammeinlage dieses Unternehmenswertanteiles ist sofort voll zu leisten. Die maximale Beteiligungshöhe ist 25%. Zugänglich sind Unternehmenswert-Anteile für alle an der Gesellschaft interessierten Kapitalgeber, also auch für Mitarbeiter:innen. Bisher gab es bei Start-ups und Neugründungen oft das Thema der Kapitalaufbringung, was mit diesem System erleichtert werden soll. Unternehmenswertanteile vermitteln im Gegensatz zu „normalen“ Geschäftsanteilen zwar die Beteiligung am Gewinn/Verlust, aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung. Jährlich ist von der Geschäftsführung ein Anteilsbuch mit allen Unternehmenswert-Anteilseignern beim Firmenbuchgericht einzureichen.

Auch für bereits bestehende GmbHs gibt es die Möglichkeit, in den ersten 10 Jahren ihres Bestehens auf die FlexKap umzuwandeln. Gegründet wird die FlexKap mittels vereinfachter Gründung nach § 9a (2) GmbHG; es besteht keine Notariatsaktpflicht.

3. Start-up Förderungsgesetz

Gemeinsam mit der neuen FlexKap wurde vom Gesetzgeber auch das Thema der Mitarbeiterbeteiligung im Steuerrecht aufgegriffen. Bisher mussten unentgeltlich gewährte Anteile am Unternehmen vom Dienstnehmer als geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert werden, obwohl die Beteiligung noch keinerlei Gewinn abgeworfen hat. Somit fand eine Besteuerung trotz fehlendem Zufluss statt (virtual shares). Nun ist für Anteile, die ab 01.01.2024 ausgegeben werden, ein Besteuerungsaufschub vorgesehen. Möglich ist dies für Beteiligungen bis zu maximal 10% von Unternehmen mit bis zu maximal 100 Mitarbeitern und Umsatzerlösen von unter EUR 40 Mio. Spätestens 10 Jahre nach der Gründung müssen die Beteiligungen ausgegeben werden.

Der begünstigte Steuersatz von 27,5% von 75% des Veräußerungserlöses kommt bei Veräußerung der Beteiligung zur Anwendung. Dabei muss das Dienstverhältnis 3 Jahres gedauert haben und eine Behaltefrist von 5 Jahren eingehalten worden sein. Die restlichen 25% werden als laufender Bezug nach § 67 (10) EStG besteuert.

Mitarbeiteranteile im Sinne des neuen Start-up-Förderungsgesetzes müssen vinkuliert sein (Veräußerung nur mit Zustimmung des Arbeitgebers), eine schriftliche Erklärung und die Beteiligungshöhe muss zum Lohnkonto genommen werden.

4. Inflationsangepasste Tarifstufen im EStG ab 2024

Einkommen Grenzsteuersatz 2023 Grenzsteuersatz 2024
bis € 12.816 0% 0%
€ 12.817 – € 20.818 20% 20%
€ 20.819 – € 34.513 30% 30%
€ 34.514 – € 66.612 41% 40%
€ 66.613 – € 99.266 48% 48%
€ 99.267 – € 1.000.000 50% 50%
> € 1.000.000 55% 55%

5. Körperschaftsteuersatz ab 2024

Der Körperschaftsteuersatz für GmbHs und AGs wird in 2024 nochmals auf 23% gesenkt.

6. Ausstellung von Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen zur Weihnachtszeit

In den laufenden betrieblichen Aufzeichnungen ist zwischen Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen zu unterscheiden: Wertgutscheine werden vom Kunden bezahlt, haben kein Ablaufdatum und werden später gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst. Wertgutscheine unterscheiden sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht in Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine.

Einzweckgutscheine können nur für bestimmte, im Vorhinein definierte Produkte eingelöst werden; der zugrundliegende Umsatzsteuersatz ist bereits bei Verkauf des Gutscheines bekannt. Dann ist bereits bei Verkauf des Gutscheines die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen.

Anders ist dies bei Mehrzweckgutscheinen (bspw. Lebensmittelhandel, Gastronomie, Buchhandel etc.) – hier ist bei Verkauf des Gutscheines noch nicht bekannt, für welches Produkt dieser eingelöst wird. Damit ist auch der Umsatzsteuersatz noch unbekannt – der Verkauf des Gutscheines erfolgt daher ohne Umsatzsteuer. Diese wird erst bei Einlösung fällig.

Zurück zum Gratis- oder Geschenkgutschein: Diesen schenkt der Händler/Dienstleister seinem Kunden für die Treue oder zu Werbezwecken. Es handelt sich somit um eine Form des Kundengeschenkes. Diese Gutscheine lösen solange keine Umsatzsteuerpflicht aus als es sich um Geschenk von geringem Wert handelt (bis zu EUR 50,00/Kunde und Jahr). Danach kann die Eigenverbrauchsbesteuerung greifen. Möglich sind auch Gutscheine mit Rabattversprechen. Diese Form des Gratisgutscheines mindert die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für den nachfolgenden Umsatz.

7. Mitarbeitergeschenke und Betriebsveranstaltungen

Jährlich können einem Mitarbeiter Geschenke bis zu einem Wert von EUR 186,00 lohnsteuerfrei zugewendet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt. Dazu zählen auch Einkaufsgutscheine oder Goldmünzen. Geldzuwendungen vermitteln diese Steuerfreiheit jedoch nicht.

Unabhängig davon kann dem Mitarbeiter die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen in der Höhe von bis zu EUR 365,00 pro Jahr steuerfrei gewährt werden. Davon umfasst sind vor allem Weihnachtsfeiern, Betriebsausflüge und ähnliche Veranstaltungen.

8. Teuerungsprämie

Wie bereits im letzten Jahr gibt es auch in 2023 die Möglichkeit, den Mitarbeiter:innen eine lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Teuerungsprämie bis zu maximal EUR 2.000,00 auszubezahlen. Diese Prämie soll auch für 2024 verlängert werden, die Gesetzwerdung bleibt aber noch abzuwarten.

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