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Steuernews Herbst/Winter 2021/2022

1. Öko-Steuerreform 2022 – Eckpunkte

Anfang Oktober präsentierte der Ministerrat die ökosoziale Steuerreform für 2022. Eines der zentralen Elemente ist dabei die CO2-Bepreisung welche schrittweise von 2022 bis 2026 eingeführt werden soll. Im bereits bestehenden Emissions-handelssystem soll der CO2-Ausstoß dabei mit fixen Preisen je Tonne bepreist werden. Für jede in Österreich lebende Person soll es schließlich einen sogenannten Klimabonus geben, der jährlich einmal – je nach Wohnort – ausbezahlt werden soll. Dabei werden infrastrukturstärkere Orte geringer gefördert; ländliche Gegenden mit schlechterem Zugang zu öffentlichem Verkehr erhalten einen höheren Bonus. Sie können diesen Bonus für Ihre Gemeinde unter folgendem Link abrufen: https://orf.at/stories/3231087/.

Ab 1.7.2022 soll der Einkommensteuertarif in der zweiten Stufe von 35% auf 30% und ab 1.7.2023 in der dritten Stufe von 42% auf 40% gesenkt werden. Als weitere Entlastung ist geplant, die Krankenversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer und Selbständige bei einem monatlichen Bruttobezug von bis zu EUR 2.500,00 um 1,7% zu senken. Für Pensionisten sollen diese bei einem Bruttobezug von bis zu EUR 2.200,00 gesenkt werden. Für Familien ist eine Entlastung in Form der Erhöhung des Kinderbonus von EUR 1.500,00 auf EUR 2.000,00/Jahr geplant.

Auch für körperschaftsteuerpflichtige Betriebe gibt es ab 2023 Erleichterungen: Der Körperschaftsteuersatz wird in einem ersten Schritt auf 24% gesenkt; ab 2024 dann auf 23%. Weiters ist die Anhebung der Grenze für sofort absetzbare geringwertige Wirtschaftsgüter von EUR 800,00 auf EUR 1.000,00 geplant.

Einzelunternehmen profitieren bei positiven Ergebnissen von einer Erhöhung des Grundfreibetrages von 13% auf 15%. Das sogenannte „Grace-period“-Gesetz soll Betriebsübergaben bei Familienunternehmen erleichtern. Mehr dazu in unserer nächsten Ausgabe der Steuernews.

2. Versandhandel Umsatzsteuer-OSS seit 1.7.2021

Der innergemeinschaftliche Versandhandel (mit Privatpersonen, B2C) wurde mit 1.7.2021 komplett neu geregelt. Um die umsatzsteuerliche Erfassung in jedem einzelnen Mitgliedstaat bei Überschreitung der Lieferschwellen zu vermeiden und eine Verwaltungsvereinfachung zu erzielen, wurde der sogenannte EU-One-Stop-Shop geschaffen, der Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit bietet, sich in einem EU-Mitgliedstaat (Mitgliedstaat der Identifizierung – MSI) zu registrieren und Versandhandelsumsätze in diesem Staat (MSI) zu erklären und die darauf entfallende Umsatzsteuer gemeinsam zu entrichten. Die Finanzverwaltung leitet die Umsatzsteuer an die jeweiligen Mitgliedstaaten weiter. Die Rechnungslegung erfolgt dabei mit dem jeweils gültigen Umsatzsteuersatz des Bestimmungslandes.

Aus dem bereits seit 2015 bestehenden MOSS für elektronisch erbrachte Dienstleistungen wird der OSS. Die Teilnahme am OSS ist freiwillig, gilt aber für alle Umsätze wenn man sich dafür entschieden hat.

Bei OSS gibt es auch eine Kleinunternehmerregelung, wenn die Vorjahresumsätze unter EUR 10.000,00 betragen haben. Dann kommt es bei der Rechnungslegung an den Privatkunden im EU-Raum weiterhin zur Abrechnung mit österreichischer Umsatzsteuer. Die Umsätze an EU-Verbraucher werden in der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldung angegeben.

3. Ausstellung von Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen

In den laufenden betrieblichen Aufzeichnungen ist zwischen Wertgutscheinen und Gratisgutscheinen zu unterscheiden: Wertgutscheine werden vom Kunden bezahlt, haben kein Ablaufdatum und werden später gegen Waren oder Dienstleistungen eingelöst. Wertgutscheine unterscheiden sich in umsatzsteuerlicher Hinsicht in Einzweckgutscheine und Mehrzweckgutscheine. Einzweckgutscheine können nur für bestimmte, im Vorhinein definierte Produkte eingelöst werden; der zugrundliegende Umsatzsteuersatz ist bereits bei Verkauf des Gutscheines bekannt. Dann ist bereits bei Verkauf des Gutscheines die Umsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Anders ist dies bei Mehrzweckgutscheinen (bspw. Lebensmittelhandel, Gastronomie, Buchhandel etc.) – hier ist bei Verkauf des Gutscheines noch nicht bekannt, für welches Produkt dieser eingelöst wird. Damit ist auch der Umsatzsteuersatz noch unbekannt – der Verkauf des Gutscheines erfolgt daher ohne Umsatzsteuer. Diese wird erst bei Einlösung fällig.

Zurück zum Gratis- oder Geschenkgutschein: Diesen schenkt der Händler/Dienstleister seinem Kunden für die Treue oder zu Werbezwecken. Es handelt sich somit um eine Form des Kundengeschenkes. Diese Gutscheine lösen solange keine Umsatzsteuerpflicht aus als es sich um Geschenk von geringem Wert handelt (bis zu EUR 50,00/Kunde und Jahr). Danach kann die Eigenverbrauchsbesteuerung greifen. Möglich sind auch Gutscheine mit Rabattversprechen. Diese Form des Gratisgutscheines mindert die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage für den nachfolgenden Umsatz.

4. Mitarbeitergeschenke und Betriebsveranstaltungen

Jährlich können einem Mitarbeiter Geschenke bis zu einem Wert von EUR 186,00 lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zugewendet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist jedoch, dass es sich um eine Sachzuwendung handelt. Dazu zählen vor allem Einkaufsgutscheine oder Goldmünzen. Geldzuwendungen vermitteln diese Steuerfreiheit jedoch nicht. Auch für 2021 wurde dieser Betrag wegen des coronabedingten Ausfalls von Veranstaltungen auf EUR 365,00 erhöht. Die Ausgabe dieser Gutscheine kann noch bis Ende Jänner 2022 erfolgen.

5. Tipps für den Jahresabschluss 2021

  • Für bestimmte neu angeschaffte Wirtschaftsgüter kann eine degressive Abschreibung geltend gemacht werden – im ersten Jahr können daher bereits bis zu 30% von den Anschaffungskosten als Abschreibung in Abzug gebracht werden. Im nächsten Jahr wird wiederum vom Restbuchwert 30% abgeschrieben.

  • Seit dem Jahr 2021 ist auch eine pauschale Forderungswertberichtigung steuerlich zulässig. Daher können zum Bilanzstichtag offene und überfällige Forderungen mit einem Erfahrungswert pauschal wertberichtigt werden.

  • Pauschale Aufwandsrückstellungen können ab 2021 zB für anstehende Reparaturen gebildet werden.

  • Nicht vergessen werden sollte auch die Möglichkeit, einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 13% geltend zu machen, wenn 2021 ein positives Jahr ist. Diesen vermitteln entweder bestimmte Investitionen in Anlagegüter, die eine Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren haben oder die Anschaffung von begünstigten Wertpapieren, welche ebenfalls 4 Jahre lang gehalten werden müssen. Achtung! E-KFZ sind keine für den Gewinnfreibetrag begünstigen Wirtschaftsgüter.

6. Fixkostenzuschuss 800.000

Dieser Zuschuss ist für die Zeit vom 16.09.2020 – 30.06.2021 beantragbar. Die Antragsfrist wurde aktuell auf 31.03.2022 verlängert. Voraussetzung ist ein Umsatzrückgang um mindestens 30%; es können bis zu 10 Betrachtungszeiträume gewählt werden. Für 2 Tranchen benötigt man zwei gesonderte Anträge. Zu beachten ist hier die Schadensminimierungspflicht, welche bereits vor bzw. während des Umsatzausfalles umgesetzt werden muss.

7. Verlustersatz und Verlustersatz verlängert

Der Verlustersatz ist bis zum 31.03.2022 für Betriebe beantragbar, die einen Umsatzausfall von mindestens 30% erlitten haben. Möglich ist diese Unterstützung für bis zu zehn Betrachtungszeiträume welche zwischen 16.09.2020 und 30.06.2021 liegen müssen.

Für Betrachtungszeiträume vom 1.7. - 31.12.2021 kann ein "Verlustersatz verlängert" beantragt werden. Voraussetzung ist hier unter anderem ein Umsatzausfall von mindestens 50% im Vergleich zu 2019. Gerne unterstützen wir Sie bei der Beantragung und der dafür notwendigen gutachterlichen Stellungnahme.

8. Ausfallsbonus III

Für die Betrachtungszeiträume November 2021 bis März 2022 ist es bei einem Umsatzausfall von mindestens 30% im November und Dezember und mindestens 40% von Jänner bis März 2022 möglich, einen Ausfallsbonus III zu beantragen. Die Höhe variiert je nach Branche. Aktuell kann der Ausfallsbonus für November 2022 bis 9.3.2022 und der Ausfallsbonus für Dezember 2022 bis 9.4.2022 beantragt werden.

 

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